Mietrecht / WEG-Recht
Die wichtigste Ausprägung hat das Mietrecht im Hinblick auf Überlassung von privaten oder gewerblichen Räumen. Das Gesetz sieht insoweit grundsätzlich Vertragsfreiheit vor. Insbesondere im Wohnungsmietrecht ziehen das Gesetz und die Rechtsprechung jedoch deutliche Grenzen.
Gegenstand der Regelungen sind zum einen die Hauptpflichten, nämlich Überlassung des Mietgegenstandes gegen Zahlung der Miete, wobei der Umfang der Überlassungspflichten die Zahlungspflicht des Mieters unmittelbar beeinflusst. Zum anderen entstehen häufig Probleme aus der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Mietvertrag.
Im WEG-Recht ist die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG). Begründet wird die Gemeinschaft durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtsfähig.
Das oberste Beschluss-, Willensbildungs- und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Wohnungseigentümerversammlung. Diese ist zuständig für die ordnungsgemäße und laufende Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage.
Das WEG (Wohnungseigentümergesetz) regelt das Recht der Wohnungseigentümer untereinander und im Verhältnis zu der von ihr beauftragten Hausverwaltung.
In der Praxis relevant sind meist die Frage des rechtswirksamen Zustandekommens von Beschlüssen in der Eigentümerversammlung und die ordnungsgemäße Durchführung der Verwaltung durch die Hausverwaltung.